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CEDAW – „Die Magna Charta der Frauenrechte“ 

Am Internationalen Frauentag, den 8. März 2023, fand auf Einladung der LAG Kommunale Frauenbeauftragte im Saarland im Festsaal des Saarbrücker Schlosses eine Veranstaltung zur „Magna Charta der Frauenrechte“ statt. 

Referentin Marion Böker, Beraterin für Menschenrechte und Genderfragen in Berlin (www.boeker-consult.de) erläuterte in einem anschaulichen und detaillierten Vortrag die Entstehung der CEDAW.

CEDAW ? 

Die Abkürzung CEDAW steht für…
C Convention
E Elimination
D Discrimination 
A Against
W Women

CEDAW  ist…

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) wurde bereits am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 3. September 1981 völkerrechtlich in Kraft.

Vielen Menschen ist die CEDAW unbekannt, dabei handelt es sich hier nicht nur um eine unverbindliche Empfehlung, sondern um verbindliches Recht für alle Staatsorgane, innerstaatlich und völkerrechtlich.

CEDAW ist das wichtigste völkerrechtliche Menschenrechtsinstrument für Frauen. Die Vertragsstaaten werden zur rechtlichen und faktischen Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich der Privatsphäre, verpflichtet. Der Staat darf nicht nur nicht selbst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sondern er muss auch aktiv dafür sorgen, faktische Chancengleichheit in der gesellschaftlichen Realität zu erreichen. Er ist dazu verpflichtet, eine aktive Politik zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu verfolgen.

Soweit, so wenig bekannt. Soweit, so wenig umgesetzt? Auch das. Zwar ist die CEDAW Bestandteil der Rechtsordnung, hat den Rang eines Bundesgesetzes und bindende Wirkung – dennoch fehlt es häufig noch immer an Verbindlichkeit und der tatsächlichen Durchsetzung in einigen Bereichen. 

Was können wir tun?

Als Einzelne kann ich die Anwendung der CEDAW durchsetzen durch das Mittel der Individualbeschwerde. Damit ist es möglich, sich als Einzelne gegen Verletzungen der Frauenrechtskonvention zu wehren. Erforderlich ist hier allerdings die vorherige Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtswege.

Zudem sind NGOs ausdrücklich dazu aufgefordert, eigene Berichte und Informationen (Parallelberichte bzw. Alternativberichte, sog. Schattenberichte) als Ergänzung zum Staatenbericht zu erstellen. Dabei können Informationen in allen Stadien des Staatenberichtsverfahrens eingereicht werden, beginnend mit der Sitzung der tagungsvorbereitenden Arbeitsgruppe über den Termin zur Berichtsprüfung bis hin zum Follow-up Bericht des Staates.

NGOs können an der Formulierung von Allgemeinen Empfehlungen mitwirken und dazu Vorschläge beim Ausschuss einreichen.

Informationen des Ausschusses über die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und Nationalen Menschenrechtsinstitutionen gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte.

Ein sehr komplexes und viel zu unbekanntes Thema. Um es bekannter zu machen, hier weiterführende Link zum Vertiefen:
UN Women Deutschland e.V.
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.